Fraktions- und Gruppierungsregelwerk
- § 1.0 Definitionen und Grundlagen:
Offizielle Fraktionen, inoffizielle Fraktionen und Gruppierungen werden wie folgt unterschieden:
Offizielle Fraktionen: Gruppierungen, die nach der Probezeit durch die Fraktionsverwaltung als offiziell anerkannt wurden.
Inoffizielle Fraktionen: Gruppierungen, die noch nicht die Probezeit erreicht haben und lediglich ein Konzept eingereicht haben.
Gruppierungen: Zusammenschlüsse von Personen ohne die Absicht, eine Fraktion zu gründen.
- § 2.0 Mitgliederanzahl:
Fraktionen (offiziell oder inoffiziell) müssen aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen und dürfen maximal 15 Mitglieder haben. Staatsfraktionen sind von dieser Begrenzung ausgenommen.
Gruppierungen müssen mindestens 3 Mitglieder haben und dürfen maximal aus 5 Mitgliedern bestehen.
- § 3.0 Handlungsrichtlinien:
Offizielle Fraktionen dürfen mit bis zu 15 Mitgliedern agieren.
Inoffizielle Fraktionen und Gruppierungen sind auf maximal 5 Mitglieder begrenzt.
Die Zusammenarbeit zwischen Fraktionen oder Gruppierungen und Zivilisten ist während einer laufenden Aktion untersagt.
- § 4.0 Leitungsebene:
Die Leitungsebene einer Fraktion besteht aus den zwei ranghöchsten Mitgliedern (Leader und Co-Leader). Diese Personen müssen bei der Gründung benannt werden.
- § 5.0 BaseRaid:
Ein BaseRaid darf nur nach Anmeldung bei der Fraktionsverwaltung durchgeführt werden.
Ein mehrtägiger RP-Hintergrund ist erforderlich, es sei denn, die Handlung ergibt sich direkt aus einer Situation (z. B. Verschleppung).
Als BaseRaid gilt das alleinige Erscheinen mit einer gezogenen Waffe auf dem Grundstück der Gegenpartei.
Wenn eine Partei auf ein Anwesen flüchtet (während einer laufenden Situation), wird dies nicht als BaseRaid gewertet.
- § 6.0 Razzia:
Eine Razzia wird deutlich durch eine Sperrzone angekündigt.
Nach einer Frist von 5 Minuten darf die Polizei das betroffene Anwesen stürmen.
Nach erfolgreicher Razzia ist der Polizei der Zugriff auf alle Fraktionslagerbestände erlaubt.
Die Polizei darf illegale Gegenstände aus sämtlichen Fraktionslagern entfernen, auch wenn sie die genauen Positionen der Lager nicht kennt.
- § 7.0 Merkmale und Auftreten:
Mindestanforderung: Jedes Fraktionsmitglied muss mindestens zwei klar erkennbare Kleidungsmerkmale tragen, z. B. ein markanter Torso (Oberteil) und eine Hose, die typisch für die Fraktion sind.
Konsequenz bei Verstoß: Wenn ein Mitglied nicht erkennbar ist, wird es wie ein Zivilist behandelt. Die eigene Fraktion darf nicht eingreifen oder unterstützen.
- § 7.1 Auftreten:
Fraktionen müssen sich an ihr Konzept halten und authentisch agieren. Offensichtliches Fehlverhalten ist untersagt.
Fahrzeuge müssen einheitliche Merkmale aufweisen (Farbe/Unterboden).
- § 8.1 Verlierer Regel:
Nach dreimaliger Niederlage in einem Schussgefecht gegen dieselbe Fraktion müssen sich die Verlierer für eine Woche von der Gewinner-Fraktion fernhalten.
- § 8.2 Verstecken bei laufender Situation:
Verstecken vor einem Schussgefecht ist erlaubt, solange man auffindbar bleibt. Bei aussichtsloser Flucht sollte sich ergeben werden.
- § 11.0 Sanktionen:
Sanktionen gegen Fraktionen werden durch die Fraktionsverwaltung oder Höher verhängt und erfordern mindestens 3 beteiligte Mitglieder für eine Fraktionsverwarnung. Bei kleineren Gruppen wird individuell entschieden.
- § 12.0 Warns:
Eine Verwarnung gilt für 14 Tage, bei der dritten Verwarnung wird die Fraktion automatisch aufgelöst.
- § 12.1 Fraktionssperre:
Bei austreten aus einer Fraktion gilt eine 5-tägige Fraktionssperre, in der kein Beitritt zu einer anderen Fraktion möglich ist.
- § 12.2 Leadersperre:
Fraktionsleiter, deren Fraktion aufgelöst wird, erhalten eine zweiwöchige Leader-Sperre.
Bei Auflösung einer Fraktion gilt eine 3-tägige Fraktionssperre für die ehemalige Leaderschaft.
- § 12.3 Bloodin / Bloodout:
Ein Bloodout bezeichnet das endgültige Ausscheiden eines Mitglieds einer Fraktion.
Die Entscheidung über einen Bloodout obliegt ausschließlich der Leaderschaft.
Die Durchführung erfolgt durch einen gezielten Schuss in den Kopf, begleitet von der klaren verbalen Bestätigung des Vorgangs.
Nach einem vollzogenen Bloodout ist es dem ausgeschiedenen Mitglied dauerhaft untersagt, der Fraktion erneut beizutreten.
Ein Bloodin bezeichnet die Aufnahme in eine Fraktion.
In beiden Fällen müssen Clips über die Aufnahme oder das Ausscheiden vorgelegt werden.
- § 13.0 Staatsfraktionen Aufenthalt:
Der Aufenthalt an oder in staatlichen Gebäuden ohne RP-Hintergrund ist untersagt.
Staatsfraktionen sind derzeit: Rettungsdienst, Polizei, JVA.
- § 14.1 Fraktionsfahrzeuge:
Außer den Fraktionsfahrzeugen dürfen auch eigene Fahrzeuge benutzt werden, solange diese den Farben der Fraktionsfahrzeuge entsprechen.
- § 14.2 Dienstkleidung Staatsfraktionen:
Mitglieder staatlicher Fraktionen sind verpflichtet, in offizieller Dienstkleidung zu agieren.
- § 14.3 Korruption staatlicher Fraktionen:
Mitglieder staatlicher Fraktionen dürfen keine staatlichen Gegenstände verkaufen.
Die Korruption muss bei der Fraktionsverwaltung angemeldet werden.
Die Korruption ab Gold-Rang ist untersagt.
Die Weitergabe von Informationen ist erlaubt.
- § 16.0 Routenregelung:
- Übergriffe / Ausnehmen
Das Ausnehmen anderer Personen (z. B. Raub, Beraubung, Entwaffnung) ist ausschließlich auf illegalen Routen gestattet.
Zivilisten sollen ihrer legalen Arbeit ungestört nachgehen können, ohne wiederholt oder unbegründet von anderen Fraktionen hochgenommen zu werden.
Überfälle oder Eingriffe in zivile Tätigkeiten außerhalb illegaler Routen sind nicht erlaubt.
- In-Character (IC)
Alle Aktionen auf illegalen Routen sind vollständig in-character (IC) auszuspielen. Out-of-Character-Interaktionen, die das Spielgeschehen beeinflussen, sind untersagt.
- Maximale Routenanzahl
Jede Person oder Fraktion darf maximal zwei (2) Routen gleichzeitig besitzen bzw. beanspruchen.
- Zivilisten
Zivilisten ist es untersagt, Routen aktiv zu „pushen“ oder systematisch auszubauen.
- Illegale Fraktionen auf legalen Routen
Illegalen Fraktionen ist nicht gestattet auf zivile Routen zu gehen (z.B. Kupfer, Apfel, ...)
- Routenbeanspruchung / Kommunikation
Die Beanspruchung einer Route muss im Fraktions-Discord durch die jeweiligen Fraktionsleader im vorgesehenen Kanal der eigenen Fraktion bekanntgegeben werden.
Eine eigenständige Mitteilung durch einzelne Fraktionsmitglieder ist nicht zulässig.
- Waffenroute – kein „Einkauf”
Auf der Waffenroute ist es strengstens untersagt, sich „einzukaufen“ (damit ist das gemeinsame Bewirtschaften der Route von mehr als einer Fraktion gemeint).
- § 17.0 Kriegsregeln:
Kriege zwischen Fraktionen bedürfen der Genehmigung der Fraktionsverwaltung / Team.
Regelungen zum Krieg werden im Kriegsvertrag festgehalten und müssen mit der Fraktionsverwaltung / Team abgestimmt werden.
- § 18.0 Schlussbestimmungen:
Verstoß gegen die Fraktion Regeln kann zu Verwarnungen und schließlich zur vollständigen Fraktionsauflösung führen.
Das Regelwerk kann jederzeit angepasst werden.
Die Regeln gelten ab dem Moment der Bekanntgabe.
- § 19.0 Gangwar:
- Angriffe auf Gebiete
Ein Gebiet darf jederzeit angegriffen werden.
Fraktionen müssen sich im Voraus darüber abstimmen, ob und welches Gebiet angegriffen wird.
- Teilnahmepflicht
Der Angreifer muss mindestens bis zur Hälfte des Gangwars verbleiben.
- OOC-Regelung
Der Gangwar ist Out of Character (OOC).
Informationen aus dem Gangwar dürfen nicht In Character (IC) verwendet werden.
- Fraktionskleidung
Während eines Gangwars müssen beide Parteien ihre Fraktionskleidung tragen.
- Gangwar-Zone
Das Rauspitten aus der Gangwar-Zone ist verboten.
Der Beschuss von Personen außerhalb der Zone ist untersagt.
- Verhalten & Gameplay
Emotes im Gangwar sind verboten.
Glitchroll und Speedboost sind erlaubt.
- Kommunikation
Trashtalk auf OOC-Basis wird nicht geduldet.
- Waffenbeschränkung
Der Einsatz von Nahkampfwaffen im Gangwar ist untersagt.
- Sanktionen
Verstöße können mit einer Gangwar-Sperre bestraft werden.
Bei schwerwiegenden Verstößen können die betroffenen Zonen entzogen werden.
- Maximale Anzahl von Zonen
Jede Fraktion darf maximal drei (3) Gangwar-Zonen gleichzeitig besitzen.
Verstöße führen zum Entzug der Zonen und können zusätzliche Sanktionen nach sich ziehen.
- § 20.0 Lootdrop:
- Kampfbereich (Bubble)
Es darf ausschließlich innerhalb der Bubble geschossen werden.
Jegliche Kampfhandlungen außerhalb der markierten Zone sind untersagt.
- Fahrzeuge
Fahrzeuge sind innerhalb der Kampfzone nicht zulässig und auch nicht möglich.
- Staatl. Fraktionen
Der Lootdrop ist für staatliche Fraktionen nicht gestattet.
- § 21.0 Bündnisse:
- Anfrage & Genehmigung
Bündnisse müssen in jedem Fall über den Fraktions-Discord angefragt werden.
Anfragen sind ausschließlich schriftlich einzureichen.
- Dauer & Zweck
Bündnisse sind grundsätzlich zeitlich begrenzt oder auf bestimmte Situationen beschränkt.
Eine dauerhafte Allianz ist nicht vorgesehen.
- Unerlaubte Bündnisse
Bündnisse, die ohne Absprache mit der Fraktionsverwaltung entstehen oder
nicht schriftlich genehmigt wurden, gelten als Drittpartei (§ 9.7 Drittpartei) und werden entsprechend behandelt.
- § 22.0 Privatbestand von Fraktionsmitgliedern (Auch Leader):
- Waffenlimit
Der Privatbestand an Waffen ist auf maximal fünf (5) Waffen begrenzt.
Dabei ist die Gesamtzahl gemeint – nicht fünf Stück pro Waffentyp.
Bei Munition gilt die Verhältnismäßigkeit der Waffen.
- Verantwortung
Jeder Spieler ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Privatbestand die festgelegte Grenze nicht überschreitet.
- Verstöße
Überschreitungen des erlaubten Waffenlimits können zum Entzug der überzähligen Waffen führen.
- § 23.0 Vogelfrei
- Wenn man jemand für Vogelfrei erklärt wird muss dieses vorher mit der Frakverwaltung abklären.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2025